Bewerbung und Zulassung

Die Ausschreibung für das Immatrikulationsjahr 2026 erfolgt im Februar 2026.

Zum Studiengang kann zugelassen werden, wer

  1. an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule ein mindestens dreijähriges Studium mit mindestens 45 ECTS für fachtheoretische Module in den Rechtswissenschaften bzw. einem vergleichbaren Anteil rechtswissenschaftlicher Fächer, mit mindestens der Note „befriedigend“ abgeschlossen hat oder im Ranglistenverzeichnis seines Absolventenjahrganges an der betreffenden Hochschule unter den 35 Prozent der besten Absolventen des jeweiligen Studienganges platziert war oder mindestens den ECTS-Grad B nachweist und
  2. in der Regel auf der Grundlage des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses berufspraktische Erfahrungen in der Verwaltung oder in der Justiz im Umfang von mindestens 36 Monaten nachweist. Die Dauer der berufspraktischen Erfahrungen kann durch den Prüfungsausschuss im Einzelfall auf 20 Monate verkürzt werden, wenn die Behörde, bei der der jeweilige Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung tätig ist, dies schriftlich befürwortet.

An ausländischen Hochschulen erworbene berufsqualifizierende Abschlüsse müssen den in Nr. 1 bzw. Nr. 2 genannten gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit der Abschlüsse stellt der Prüfungsausschuss fest. Jeder andere Bewerber mit einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss, der die Zugangsvoraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt, kann aufgrund einer Eignungsprüfung zum Studiengang zugelassen werden, sofern Studienplätze noch nicht besetzt sind.

Der Zulassungsantrag muss online ausgefüllt und bis zum Bewerbungsschluss bei der HSF Meißen eingegangen sein. Nach der Bearbeitung des Zulassungsantrages sind folgende Unterlagen als PDF-Datei hochzuladen:

  • Zeugnisse über bereits erworbene Studienabschlüsse, einschließlich einer Übersicht der Fächer bzw. Module und Einzelnoten,
  • Nachweise über den erreichten Ranglistenplatz im Absolventenjahrgang und zum erreichten ECTS-Grad (sofern vorliegend),
  • Darstellung des beruflichen Werdeganges einschließlich Nachweise (ggf. auch Zeugnisse) über bisherige einschlägige Berufstätigkeiten, Fort- und Weiterbildungen,
  • Darstellung zu den Beweggründen für die Aufnahme des Studiums, zu den eigenen besonderen Qualifikationsvoraussetzungen für den Studiengang und zu den mit dem Studiengang angestrebten Zielen (Motivationsschreiben),
  • eine Erklärung darüber, dass bisher keine Hochschulprüfung zum angestrebten Abschluss in demselben oder einem verwandten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden wurde bzw. dass gegenwärtig kein schwebendes Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule anhängig ist,
  • ggf. Empfehlungsschreiben des derzeitigen Arbeitgebers/Dienstherren, in dem u. a. eine Verkürzung der berufspraktischen Erfahrungszeit nach 2.1.1 Nr. 2 befürwortet wird oder sonstige Unterstützungsabsichten bekundet werden.

Zeugnisse und Nachweise sind nach Abschluss des Auswahl- und Zulassungsverfahrens von den zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen. Falls diese nicht in deutscher Sprache erstellt wurden, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung beizufügen. Unvollständig oder nicht fristgemäß eingegangene Bewerbungen werden im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt.

Der Zulassungsantrag ist in Kürze hier verfügbar.

Sofern die Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind, können Bewerberinnen und Bewerber zum Studium zugelassen werden. Wenn die Anzahl derjenigen, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, die Anzahl der Studienplätze übersteigt, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die Zulassung zum Studium muss die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb einer vom Prüfungsausschussvorsitzenden festgelegten Frist schriftlich bestätigen. Wird diese Frist versäumt, erlischt die Zulassung.

Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen im Auswahlverfahren auf der Grundlage einer Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die sich aus der Bewertung der eingereichten Unterlagen und einem Auswahlgespräch ergibt. Zur Durchführung des Auswahlverfahrens bestellt der Prüfungsausschussvorsitzende eine Auswahlkommission, bestehend aus zwei Fachhochschullehrerinnen bzw. -lehrern der Hochschule sowie einer Verwaltungspraktikerin / einem Verwaltungspraktiker.

Auswahlgespräche können von der Auswahlkommission als Einzel- oder Gruppengespräche geführt werden. An Gruppengesprächen dürfen jedoch nicht mehr als fünf Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen. Die Dauer des Gesprächs beträgt mindestens 20 und maximal 30 Minuten. An den Auswahlgesprächen nimmt, bezogen auf die Studienplätze, maximal die doppelte Anzahl Bewerberinnen und Bewerber teil.

Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach:

  • Note des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses unter Berücksichtigung des erreichten Ranglistenplatzes in seinem Absolventenjahrgang und seines erreichten ECTS-Grades,
  • Einschlägigkeit des Curriculums des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses,
  • Einschlägigkeit und Grad der beruflichen Erfahrung sowie der Fort- und Weiterbildung,
  • Darstellung der Studienmotivation und
  • Ergebnis des Auswahlgesprächs (soweit ein solches durchgeführt wird).

Entsprechend der Rangfolge und der Studienplätze werden die Bewerberinnen und Bewerber zum Studiengang zugelassen. Bei gleichem Ranglistenplatz entscheidet das Los.

Eignungsprüfungen in Form von Eignungsgesprächen werden nur dann durchgeführt, wenn weniger Bewerberinnen oder Bewerber die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, als zum Studiengang zugelassen werden können. Mit der Prüfung soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber geeignet sind, das Studium selbstständig und verantwortungsbewusst zu absolvieren.

Sofern das Eignungsgespräch mindestens mit der Note „befriedigend“ bewertet wurde, werden die Bewerberinnen und Bewerber entsprechend den Ergebnissen der Eignungsprüfung auf einem Ranglistenplatz eingeordnet. Die Anzahl der Zulassungen richtet sich nach der Anzahl der noch freien Studienplätze.

Die Zulassung oder Ablehnung zum Studiengang wird den Bewerberinnen und Bewerbern vom Prüfungsausschussvorsitzenden schriftlich bekannt gegeben.

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