Berufsintegrierender Bachelorstudiengang Allgemeine Verwaltung

Ausschreibung und Zulassungsantrag

Für den Studienbeginn am 19. August 2024 schreibt die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum 25 Studienplätze im berufsintegrierenden Bachelorstudiengang Allgemeine Verwaltung aus.

Hier finden Sie die Ausschreibung.

Berufsbild

Das Studium im berufsintegrierenden Bachelorstudiengang am Fachbereich Allgemeine Verwaltung bereitet auf eine anspruchsvolle Sachbearbeitung und mittlere Führungsfunktionen in der Landes- und Kommunalverwaltung vor.

Auf Grund der vielseitigen Einsatzmöglichkeiten sind die Inhalte des Bachelorstudiengangs so angelegt, dass die Studenten nicht nur Gesetze und andere Rechtsvorschriften kennen und auslegen können, sondern auch mit betriebswirtschaftlichen Instrumenten umzugehen wissen, Projekte planen und durchführen sowie politische Entscheidungen vorbereiten können.

Nähere Informationen zum Studiengang erhalten Sie in unserem Flyer.

Bewerbung

Tarifbeschäftigte mit einer Empfehlung des Arbeitgebers zur Aufnahme des Studiums können zum Studiengang zugelassen werden, wenn sie

  1. eine Qualifikation nach § 18 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG) nachweisen (z.B. allgemeine Hochschulreife bzw. Fachhochschulreife oder beruflich qualifizierte Tarifbeschäftigte ohne Fachhochschulreife gemäß § 18 Abs. 3 bis 5 SächsHSG etc.) oder
  2. mindestens in der Entgeltgruppe 7 der Entgeltordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder mindestens in der Entgeltgruppe 8 der Entgeltordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert sind.

Diese Tarifbeschäftigten müssen darüber hinaus

  1. in einem Beschäftigungsverhältnis zum Freistaat Sachsen, zu einer sächsischen Kommune oder einer sonstigen sächsischen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen und
  2. über eine einjährige, für den Studiengang einschlägige berufspraktische Erfahrung in einer staatlichen oder kommunalen Behörde oder in einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ver- fügen.

Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Qualifikation nach § 18 des SächsHSG und eine einjährige, für den Studiengang einschlägige berufspraktische Erfahrung, nachweisen. Die berufspraktischen Erfahrungen können auch durch eine gleichwertige Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nachgewiesen werden. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen können andere Bewerber nur zugelassen werden, wenn die Studienplätze noch nicht vollständig besetzt sind.

Der Zulassungsantrag ist ausschließlich online zu bearbeiten und muss an das Prüfungsamt der HSF Meißen bis zum Bewerbungsschluss, einschließlich der unten genannten Anlagen, übermittelt werden.

Nach der Bearbeitung des Zulassungsantrages sind folgende Unterlagen als PDF-Datei hochzuladen:

  1. Zeugnisse über bereits erworbene Schul-, Berufs- und Studienabschlüsse sowie über Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung nach § 17 Abs. 3 und 4 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes,
  2. Darstellung des beruflichen Werdeganges einschließlich Nachweise (ggf. auch Zeugnisse) über bisherige einschlägige Berufstätigkeiten und deren Bewertung nach Entgeltgruppen entsprechend TV-L oder TVöD, Fort- und Weiterbildungen,
  3. Darstellung zu den Beweggründen für die Aufnahme des Studiums, zu den eigenen besonderen Qualifikationsvoraussetzungen für den Studiengang und zu den mit dem Studiengang angestrebten Zielen (Motivationsschreiben),
  4. eine Empfehlung des Arbeitgebers zur Aufnahme des Studiums,
  5. eine Erklärung darüber, dass bisher keine Hochschulprüfung zum angestrebten Abschluss in demselben oder einem verwandten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden wurde bzw. dass gegenwärtig kein schwebendes Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule anhängig ist.

Zeugnisse und Nachweise sind nach Abschluss des Auswahl- und Zulassungsverfahrens von den zugelassenen Bewerbern in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen. Falls diese nicht in deutscher Sprache erstellt wurden, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung beizufügen. Anderenfalls gelten die Zeugnisse und Nachweise als nicht vorliegend und die Studienzulassung erlischt.

Unvollständig oder nicht fristgemäß eingegangene Bewerbungen werden im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt.

Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, können zum Studium zugelassen werden. Wenn die Anzahl der Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, die Anzahl der Studienplätze übersteigt, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die Zulassung zum Studium muss der Bewerber innerhalb einer vom Prüfungsausschussvorsitzenden festgelegten Frist schriftlich bestätigen. Versäumt er diese Frist, erlischt die Zulassung.

Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen im Auswahlverfahren auf der Grundlage einer Rangfolge der Bewerber, die sich aus der Bewertung der eingereichten Unterlagen und einem in der Regel durchzuführenden Auswahlgespräch ergibt.

Zur Durchführung des Auswahlverfahrens bestellt der Prüfungsausschussvorsitzende eine Auswahlkommission. Sie besteht aus zwei im Studiengang lehrenden Fachhochschullehrern der HSF Meißen sowie einem erfahrenen Verwaltungspraktiker.

Auswahlgespräche können von der Auswahlkommission als Einzel- oder Gruppengespräche durchgeführt werden. An Gruppengesprächen dürfen nicht mehr als fünf Bewerber teilnehmen. Die Dauer des Gesprächs beträgt für jeden Bewerber mindestens 20, höchstens jedoch 30 Minuten. An den Auswahlgesprächen nimmt, bezogen auf die Studienplätze, maximal die doppelte Anzahl Bewerber teil. Die Bewerber werden nach einer ermittelten Rangfolge zum Auswahlgespräch eingeladen.

Die Rangfolge der Bewerber ermittelt sich nach folgenden Auswahlkriterien:

  1. Art und Note der erworbenen Schul-, Berufs- und Studienabschlüsse sowie der Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung,
  2. Einschlägigkeit der erworbenen Berufs- und Studienabschlüsse sowie der Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung,
  3. Einschlägigkeit der beruflichen Erfahrung sowie der Fort- und Weiterbildung,
  4. Darstellung der Studienmotivation und
  5. Ergebnis des Auswahlgesprächs.

Entsprechend der Rangfolge und der Studienplätze werden die Bewerber zum Studiengang zugelassen. Bei gleichem Ranglistenplatz entscheidet das Los.

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